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Der WVW begrüßt das mit der EU-Richtlinie 2023/2413 (RED III) vorgelegte Konzept der Beschleunigungsgebiete und fordert auf nationaler Ebene klare und eindeutige Regeln, Kriterien und Verfahren
Der WVW begrüßt den Entwurf zur nationalen Umsetzung im Grundsatz und fordert Nachbesserungen, da der Entwurf zahlreiche Ungenauigkeiten,
nicht nachvollziehbare Bezüge, unklare Rechtsbegriffe und ähnliche, aber vermutlich
nicht gleichbedeutenden Formulierungen enthält -
Der WVW nimmt den Entwurf „Stärkung der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung“ positiv als Versuch wahr, die Akzeptanz von raumwirksamen Vorhaben zu steigern
Es ist grundsätzlich begrüßenswert, dass der Bundesgesetzgeber die digitale und möglichst beschleunigte Durchführung von Verwaltungsverfahren dadurch fördern will, dass die Ergebnisse aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung i. S. d. § 25a VwVfG-Entwurf in digitalem Format in behördliche Prozesse einfließen können
Kritisch zu werten ist der unklare sachliche Anwendungsbereich: Bei welchen Vorhaben die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist, ist gesetzlich nicht geregelt. -
Der WVW befürwortet die Beteiligung von Kommunen gemäß EEG und kritisiert Detailregelungen der in Sachsen-Anhalt geplanten Landesregelung
Der WVW sieht den Entwurf kritisch. Die Abschöpfung eines vermeintlichen „Sondervorteils“, den die Wind- und Solarenergie durch die Flächenausweisung genießen würde, halten wir für rechtlich bedenklich.
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Der WVW unterstützt das Ziel der Vereinfachung von Genehmigungsverfahren, sieht in dem vorgelegten Entwurf einer Habitatpotentialanalyse jedoch eine Verkomplizierung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen
Der vorgelegte Entwurf erfüllt die Erwartungen nicht. Die im Entwurf festgelegten Anforderungen an eine Habitatpotentialanalyse gehen deutlich über die Anforderungen des BNatSchG hinaus, widersprechen dem BNatSchG teilweise und würden nach unserer Einschätzung zu einer Verkomplizierung der artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowie zu unangemessen erhöhten Abschaltauflagen führen, was wiederum mit einem erhöhten Bedarf beim Zubau von Windenergieanlagen an Land verbunden wäre, um die energiepolitisch festgelegten Strommengen aus Windenergieanlagen zu erreichen. Dies konterkariert die im Entwurf genannten Ziele der Vereinfachung und Beschleunigung.
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Der WVW begrüßt die Absicht des BMWK, erstmals eine gesetzliche Regelung für ein Reservierungsverfahren mit einheitlichen Rahmenbedingungen für Netzanschlusskapazitäten einzuführen
Eine frühere verbindliche Sicherung von Kapazitäten am Netzverknüpfungspunkt des NVP und einheitliche Regelungen sind daher im Sinne der Erhöhung der Planungssicherheit in der Projektentwicklung sehr wünschenswert. Gleichzeitig müssen unberechtigte bzw. unnötige Blockaden von Netzkapazitäten vermieden werden. Die finanzielle Sicherung von Reservierungen der Netzkapazität halten wir für einen falschen Ansatz und lehnt der WVW ab.
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Der WVW begrüßt die in Niedersachsen geplante Flächen-Umsetzung des WindBG und kritisiert die über § 6 EEG hinausgehende Beteiligungspflicht
Der WVW lehnt über § 6 EEG hinausgehende einzelne Länderregelungen zur Beteiligung ab und fordert eine bundeseinheitliche Regelung zur Beteiligung
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Der WVW befürwortet die Bürgerbeteiligung, kritisiert aber den hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand, den das Bürgerenergiegesetz NRW auslösen würde
Der WVW sieht den Entwurf des BürgEnG sehr kritisch. Positive Effekte der Beschleunigung durch Maßnahmen sowohl im Land NRW als auch auf Bundesebene dürfen nicht durch komplizierte und bürokratische Hürden konterkariert werden, die hohe finanzielle und zeitliche Aufwände auslösen.
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Der WVW begrüßt die Initiative des BMWK, kurzfristig Verbesserungen für die Windenergie umzusetzen
Der WVW begrüßt die Initiative des BMWK und des Gesetzgebers, kurzfristig im Rahmen des
Solarpakets 1 Änderungen mit dem Ziel der Beschleunigung, Vereinfachung und zur Verbesserung
der Realisierbarkeit im Bereich der Windenergie an Land vorzunehmen. Die geplanten
Änderungen gehen unserer Ansicht nach größtenteils in die richtige Richtung. Änderungsbedarf
sehen wir im Wesentlichen bezüglich der Duldungspflicht bei Leitungen und Überfahrtsrechten
und hinsichtlich der Verlängerung von Umsetzungsfristen. -
WVW begrüßt die geplante Umsetzung der Flächenzielvorgaben. Die geplante Beteiligung von Kommunen und Bürger*innen ist zu kompliziert und zu bürokratisch und würde die Energiewende in Niedersachsen ausbremsen
Der WVW regt an, das Gesetzespaket aufzuteilen und das NWindBGUG
sowie die Änderungen des NROG sehr zügig zu beschließen, damit die Planungsträger
die für einen Beginn des Ausweisungsprozesses erforderliche Klarheit hinsichtlich der
Anforderungen und die verfahrensrechtlichen Mittel für eine fristgerechte Umsetzung
erhalten. Das NEEBetG sollte dagegen zurückgestellt werden bis zur Vorlage der Ergebnisse
einer Evaluierung der Anwendung und der Wirkungen von § 6 EEG. -
WVW: Die Aussagen des Vollzugsleitfadens können nur in der vorgelegten Klarheit und Eindeutigkeit zu einer Beschleunigung und Erhöhung des Ausbaus der Windenergie an Land führen
Nur ein sofort umsetzbarer Vollzug auf der Grundlage von klaren, einfachen und eindeutigen
Regelungen entspricht dem Ziel der sofortigen Beschleunigung