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Der WVW hält die geplante Regelung nicht für erforderlich und fordert die Bundesländer, die die ambitionierte Umsetzung der Energiewende befürworten, dazu auf, den Antrag des Landes Mecklenburg- Vorpommern abzulehnen.
Der Wirtschaftsverband Windkraftwerke e.V. hält den Antrag des Landes Mecklenburg–
Vorpommern nicht für erforderlich und fordert die Bundesländer zur Ablehnung des Antrags
auf, insbesondere weil die Regelung
– den zukünftigen Ausbau der Windenergie behindern würde, ohne dass tatsächlich ein
Bedarf für die Korrektur einer Fehlentwicklung bestünde
– im Vertrauen auf die geltende Rechtslage getätigte Vorleistungen und Investitionen
entwerten würde
– das eingeführte Regelungssystem für die Flächenausweisungen untergraben würde
– dem Ziel einer kosteneffizienten Energiewende widersprechen würde
– möglichen Korrekturen im Rahmen des Energiewende-Monitoring zuvorkäme. -
Der WVW kritisiert den Entwurf der Landesregierung M-V insbesondere wegen der unangemessenen Höhe der Beteiligungspflicht und der geplanten unfairen Verhandlungsbedingungen zwischen Vorhabenträger und Kommunen
Der WVW sieht den Entwurf kritisch und fordert:
– Absenkung der geplanten Beteiligungshöhe und Festlegung einer Obergrenze auf
die bundesweit etablierte und angemessene Höhe von 0,3 Cent pro Kilowattstunde
unter Anrechenbarkeit von § 6 EEG (2023)
– Schaffung fairer Verhandlungsbedingungen durch eine Einigungsverpflichtung der
Standortgemeinde(n), sofern ein angemessenes Angebot unter Einbeziehung der
Zahlung gemäß § 6 EEG (2023) vorliegt
– Finale Entscheidung über die Beteiligungsform durch den Vorhabenträger
– Befreiung für PPA-Projekte und Direktbelieferung, wenn keine EEG-Vergütung in Anspruch
genommen wird und Zahlungen nicht gemäß § 6 EEG erstattungsfähig sind -
Der WVW lehnt die geplanten erheblichen Behinderungen im Widerspruch zu den politisch und gesetzgeberisch festgelegten Zielen ab. Zudem muss der Vertrauensschutz weit gediehener Vorhaben gestärkt werden.
Den Gesetzentwurf lehnen wir wegen der absehbaren erheblichen Behinderungen des
Windenergieausbaus im Widerspruch zu den politisch und gesetzgeberisch festgelegten
Zielen ab. Den Wunsch nach einer Steuerung der Windenergie in die zukünftigen Windenergiegebiete
können wir dem Grundsatz nach nachvollziehen. Die Motivation für den vorliegenden
Gesetzentwurf rührt vermutlich aus einzelnen Planungsregionen innerhalb des Landes
NRW her. Die Lösung der dortigen, im wesentlichen durch frühere Versäumnisse bei der
Flächenausweisung begründeten Situation mit dem vorliegenden Gesetzentwurf würde bundesweit
zu erheblichen Behinderungen bei Planungs- und Genehmigungsprozessen im Windenergiebereich
führen. Zudem passt die „Problemlösung“ für Teile des Landes NRW nicht zu
den in anderen Bundesländern und Planungsregionen etablierten Planungsprozessen.
Wir fordern daher die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und den Ausschuss
für Klimaschutz und Energie auf, vor der Neuwahl des Bundestages keinen unausgereiften
Schnellschuss zu beschließen. Weitreichende Änderungen an den eingeführten Planungsregularien
dürfen nur in geordneten Gesetzgebungsprozessen unter angemessener
Einbindung der Windenergiebranche und ihrer Verbände beschlossen und umgesetzt werden, um den Ausbau der Windenergie nicht zu behindern, getätigte Investitionen und Vorleistungen
nicht zu entwerten und das erforderliche Vertrauen in die Verlässlichkeit von Rahmenbedingungen
nicht zu gefährden. -
Der WVW fordert die Beibehaltung des überragenden öffentlichen Interesses im Genehmigungsprozess und lehnt die geplanten Verwässerungen der Flächenziele und zu weitreichenden Rückstellungsmöglichkeiten ab
Der WVW kritisiert die geplanten Restriktionen.
Es muss klargestellt werden, dass sich die geplante Relativierung des überragenden
öffentlichen Interesses und des Dienstes für die öffentliche Sicherheit im Sinne von §
2 EEG nur auf über die Flächenziele des WindBG hinausgehende Flächenausweisungen bezieht
und die Festlegungen des § 2 EEG bei Abwägungen im Genehmigungsprozess vollumfänglich
erhalten bleiben.
Die volle Anrechenbarkeit von bis 01.02.2024 in Kraft getretenen Rotor-in-Plänen
ist nicht sachgerecht und würde die Flächenziele verwässern.
Die geplante sehr weitreichende und uneingeschränkte Rückstellungs- bzw. Untersagungsmöglichkeit
ohne Bezugnahme auf eine mögliche Behinderung der Planaufstellung
bzw. des kommunalen Willens sowie die ungeeignete Rückausnahme würde die bisher vorgesehene
Beschleunigung der Windenergienutzung aushebeln. -
Der WVW weist im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Strommarktes darauf hin, dass Stromnetz und Strommarkt zusammen gedacht werden müssen
Zu Frage 5: Stromnetz und Strommarkt müssen zusammenpassen! Das Stromnetz muss in der
Lage sein, die Marktmechanismen und -anforderungen technisch-physikalisch abzubilden!
Der Wechsel vom präventiven n-1 Prinzig zu
einem kurativen n-1 – Prinzip einer der wesentlichen Schlüssel für eine verstärkte
Auslastung der bestehenden Stromnetze. Kurativ bedeutet in diesem Fall, dass die
Überlastung von Komponenten durch Messung und digitales Monitoring sowie Steuerung
erfasst und die Stabilität nur ereignisbedingt durch kurative Eingriffe in Stromerzeugung,
Transport und Lastverschiebung vermieden wird. Durch dies und ein schnell umsetzbaren und kostengünstiges Maßnahmenbündel kann die Nutzung des Stromnetzes um 40% gesteigert werden! -
Der WVW kritisiert die ersatzlose Streichung des im Vorentwurf geplanten bundeseinheitlichen Rahmen für die Beteiligung von Kommunen, Bürgern und Bürgerinnen
Der WVW In § 6 EEG sollte es bei der tatsächliche eingespeisten Strommenge bleiben. Die Vereinheitlichung von Beteiligungsgesetzen der Bundesländer ist wichtig und sollte nicht gestrichen werden. Um die Bedenken der Länder hinsichtlich des Anpassungsbedarfs von Landesregelungen ausreichend zu berücksichtigen und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, plädieren wir für die Einführung einer pragmatischen Übergangs- bzw. Überleitungsvorschrift, nach der bestehende landesrechtliche Regelungen noch einige Jahre oder für die Dauer von bereits individuell beantragten Genehmigungsverfahren fortdauern würden.
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Der WVW begrüßt die Einführung einheitlicher Netzanschlussverfahren und den geplanten bundeseinheitlichen Rahmen für die Beteiligung von Kommunen, Bürgern und Bürgerinnen
Der WVW begrüßt den Versuch der Standardisierung von Netzanschlussanfragen und -verfahren. In § 6 EEG sollte es bei der tatsächliche eingespeisten Strommenge bleiben. Die Vereinheitlichung von Beteiligungsgesetzen der Bundesländer ist wichtig.
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Der WVW hält die Debatte um die Ausgestaltung des Strommarktdesigns in Deutschland für wichtig, warnt jedoch vor einem Fadenriss bei weitreichenden und zu schnellen Systemänderungen. Zeitlich ist die Einführung produktionsunabhängiger Modelle bis 2027 nicht realistisch.
Der WVW begrüßt den Beginn der Debatte um das zukünftige Strommarktdesign, warnt aber für überstürzter Einführung von weitreichenden Änderungen im Vergütungssystem, die bisher nur theoretisch vorteilhaft erscheinen. Aktuelle Fehlentwicklungen im Strommarkt können anders adressiert werden. Systembrüche gefährden den kontinuierlichen Ausbau und die Zielerreichung